AGBs

Qualitätsferkel aus Deutschland

Ferkelmast ist mehr denn je Vertrauenssache.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Daniel Imhof Viehhandlung GmbH

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegen- wärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen im Sinne des § 14 BGB, d.h. mit natürlichen oder juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Haupt- oder nebenberuflich tätige Landwirte, die aus ihrer Tätigkeit Einkünfte erzielen, sind keine Verbraucher, sondern Unternehmer im Sinne dieser Bestimmung.
(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertrags- bestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

§ 2 Vertragsschluss und Lieferumfang

(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Zum Angebot gehörende Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, sowie Angaben zu Beschaffenheitsmerkmalen im Hinblick auf Größe, Güte, Leistung und Gesundheit, Immunisierung oder sonstige Umstände und Eigenschaften zu liefernder Tiere sind nur annähernd maßgebend und damit nicht verbindlich, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird.
(2) Änderungen bleiben im Rahmen des Zumutbaren und Handels- üblichen vorbehalten.
(3) Mit der Bestellung erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von drei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen, und zwar schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden. Eine etwaige Ablehnung der Bestellung teilen wir unverzüglich mit.
(4) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Auslieferung durch uns oder von uns beauftragten Spediteuren. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

§ 3 Lieferfristen und Verzug


(1) Lieferfristen und –termine werden unverbindlich und annähernd angegeben, es sei denn, mit dem Kunden wird etwas anderes schriftlich vereinbart. Die Lieferfrist beginnt mit Vertragsschluss, nicht jedoch vor Erfüllung etwa dem Kunden obliegender Pflichten wie Beschaffung von Unterlagen oder Freigaben oder der Leistung einer Anzahlung; richtige und rechtzeitige Belieferung ist vorbehalten.
(2) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorher- gesehener Hindernisse die nachweislich Einfluss auf die Leistung haben und außerhalb unseres Willens liegen. Entsprechendes gilt, wenn wir unsererseits nicht rechtzeitig beliefert werden. Beliefert unser Geschäftspartner nicht, ohne dass wir dies zu vertreten haben, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
(3) Neben der gesetzlichen Frist des § 286 Abs. 3 BGB und der Mahnung können wir den Kunden auch durch ein nach dem Kalender bestimmbares Zahlungsziel in Verzug setzen.

§ 4 Vergütung


(1) Der angebotene Kaufpreis ist nur für die vereinbarte Lieferzeit bindend und versteht sich zuzüglich der jeweiligen geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der Preis gilt mangels besonderer, schriftlicher Vereinbarungen ab Standort. Soll die Lieferung auf Wunsch des Kunden auf einen Zeitpunkt nach der vereinbarten Lieferzeit verschoben werden, sind wir bei Preiserhöhungen des Vorlieferanten, Änderungen der Notierung oder sonstigen unerwarteten Steigerungen von Lohn- und Transportkosten berechtigt, Verhandlungen über eine Neufestsetzung des Preises zu verlangen.
(2) Der Kaufpreis ist grundsätzlich sofort fällig, es sei denn, dass mit dem Kunden eine gesonderte schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Bei späterer Zahlung sind wir berechtigt, bankübliche Zinsen + 2 % auf alle Forderungen zu berechnen. Skonti bedürfen der schriftlichen Vereinbarung und gelten nur bei Einhaltung der Zahlungsfrist sowie bei vollständiger Bezahlung aller früherer Lieferungen an den Kunden.
(3) Der Kunde hat das Recht zur Aufrechnung nur dann, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt wurden.
(4) Die Annahme von Wechseln bedarf der besonderen, schriftlichen Vereinbarung und erfolgt zahlungshalber. Gutschriften über Wechsel oder Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Erfüllung aller aus der Geschäftsverbindung mit uns zur Zeit bestehenden und zukünftig entstehenden Forderungen behalten wir uns das Eigentum an sämtlichen gelieferten Tieren und ihrer Nachzucht vor.
(2) Werden die unter Vorbehalt gelieferten Tiere mit anderen Tieren untrennbar vermengt, so erlangen wir Miteigentum an der gesamten Menge zu einem Anteil, der dem Wert der Vorbehaltstiere im Verhältnis zum Wert der anderen Tiere entspricht. Bei notwendig werdender Schlachtung der Vorbehaltstiere erfolgt die Schlachtung in unserem Auftrag. Wir erwerben unmittelbar das Eigentum an dem Fleisch. Der Kunde ist verpflichtet, dieses mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für uns zu verwahren.
(3) Die anfallende Nachzucht wird bei der Geburt ebenfalls unser Eigentum. Der Kunde ist verpflichtet, die Nachzucht sorgfältig zu pflegen und diese mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für uns zu verwahren.
(4) Eine Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Tiere ist nur mit unserer schriftlichen vorherigen Zustimmung möglich. Wir sind berechtigt, die Zustimmung von der Stellung einer angemessenen Sicherheit, die auch in Form einer Bankbürgschaft erbracht werden kann, abhängig zu machen. Alle sonstigen Verfügungen über die noch in unserem Eigentum stehenden Tiere, insbesondere Verpfändungen und Sicherungsübereignungen, sind unzulässig.
(5) Bis zur vollständigen Bezahlung können wir jederzeit die Herausgabe der Vorbehaltstiere und ihrer Nachzucht verlangen. Verbindlichkeiten erwachsen uns daraus nicht.
(6) Der Kunde tritt hiermit alle Recht und Ansprüche aus der Veräußerung, dem Verlust, der Tötung (auch amtlicher) o.ä. der Vorbehaltstiere und ihrer Nachzucht sowie Ansprüche aus dem Untergang dieser Tiere mit der Anlieferung an uns ab. Bei Miteigentum ist ein dem Wert unseres Miteigentumsanteils entsprechender erstrangiger Teilbetrag abgetreten. Der Kunde ist vorbehaltlich des jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderung ermächtigt, jedoch gelten erfolgte Zahlungen als in unserem Auftrag für uns vereinnahmt. Wir sind jederzeit zum Einzug der Forderungen berechtigt und können jederzeit die Benennung der Drittschuldner und die Aushändigung von Abtretungsanzeigen verlangen.
(7) Der Kunde ist verpflichtet, Pfändungsversuchen oder sonstigen Zugriffen Dritter gegen unsere Vorbehaltseigentum oder Miteigentum oder gegen die uns abgetretenen Ansprüche und Rechte sofort zu widersprechen. Der Kunde hat uns von jedweden derartigen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Aufwendungen zur Erhaltung unserer Rechte gegenüber Dritten fallen dem Kunden zur Last.

§ 6 Lieferung und Gefahrübergang


(1) Wir liefern entsprechend dem Kaufvertrag die Tiere selbst oder durch einen von uns beauftragten Spediteur an den Kunden aus. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Tiere geht vorbehaltlich mit der Übergabe, bei der Lieferung durch einen beauftragten Spediteur mit der Auslieferung an den Spediteur, auf den Kunden über, auch wenn Teillieferungen erfolgen oder wir sonstige Leistungen übernommen haben.
(2) Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

§ 7 Sorgfalts- und Rügepflicht

(1) Der Kunde ist verpflichtet, die Tiere sofort bei Anlieferung einer genauen visuellen Untersuchung zu unterziehen. Transportschäden müssen auf dem Lieferschein bei Anlieferung vermerkt werden, ansonsten gelten die Tiere als frei von Transportschäden abgeliefert. Soweit erkennbar, müssen Mängel ebenfalls bei Anlieferung auf dm Lieferschein vermerkt werden, ansonsten gelten die Tiere als mangelfrei übernommen.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, unverzüglich nach Auslieferung die Tiere auf solche Mängel zu untersuchen, die nicht bereits unmittelbar bei Ablieferung des Tieres erkennbar waren. Wenn sich ein Mangel zeigt, ist dieser unverzüglich schriftlich per Brief, Fax oder Email geltend zu machen.
(3) Versäumt der Kunde die vorstehenden Untersuchungs- und Meldefristen, gilt das Tier insoweit als mangelfrei und der Kunde ist insoweit von Mängelrügen ausgeschlossen.

§ 8 Gewährleistung, Mängelhaftung

(1) Wir leisten keine Gewähr für Größe, Güte, Gesundheit, Leistung, sonstige Umstände oder Eigenschaften der von uns gelieferten Tier, soweit mit dem Kunden nichts anders vereinbart ist.
(2) Die von uns gelieferten Tier sind in dem Umfang geimpft, der ausdrücklich auf dem Lieferschein vermerkt ist. Sofern vor der Auslieferung veterinärmedizinische Behandlungen durchgeführt wurden, die für den Kunden von Bedeutung sind, werden diese auf dem Lieferschein vermerkt.
(3) Garantien, insbesondere für die Gesundheit der einzelnen gelieferten Tiere, übernehmen wir nicht. Wir weisen den Kunden ausdrücklich darauf hin, dass ein ausreichender Impfschutz bei gelieferten Tieren nicht garantiert werden kann, da selbst ordnungsgemäße Impfungen nicht stets zum Aufbau eines belastungsfähigen Impfschutzes führen.
(4) Wir leisten Gewähr durch Nacherfüllung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
(5) Wählt der Kunde wegen eines Sach- oder Rechtsmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Anspruch auf Schadensersatz wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz ist beschränkt auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaft gelieferten Sache. Dies gilt nicht, wenn der Mangel arglistig verschwiegen wurde.

§ 9 Haftungsbeschränkung

(1) Bei höherer Gewalt, nicht rechtzeitiger Belieferung oder nicht richtiger Selbstauslieferung besteht keine Haftung. Der Kunde stimmt einer maßvollen Ergänzung der Partie zu.
(2) Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung sowie grob fahrlässige oder vorsätzliche, uns zurechenbare Körper – und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

§ 10 Zurückbehaltungsrecht


(1) Wir können jederzeit unsere Forderungen gegen Forderungen unserer Geschäftspartner aufrechnen.
(2) Ein Zurückbehaltungsrecht wegen bestrittener Gegenforderungen ist ausgeschlossen.

§ 11 Vertragsstrafe

(1) Wenn Vertragsstrafen vereinbart sind, gelten die §§ 339 bis 345 BGB.
(2) Hat der Käufer die Ware abgenommen, so kann er die Strafe nur verlangen, wenn er dies bei der Abnahme vorbehalten hat

§ 12 Gerichtsstand

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
(2) Ist der Kunde Kaufmann i.S. des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unserer Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Kunde seinen allgemeinen Gerichtsstand außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

§ 13 Nebenabreden

Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Schriftform. Dieses Formerfordernis kann weder mündlich noch stillschweigend aufgehoben oder außer Kraft gesetzt werden.

§ 14 Salvatorische Klausel

Im Falle der Unwirksamkeit einzelner oder mehrerer Bestimmungen oder im Fall von Lücken werden die Parteien eine der unwirksamen Regelungen bzw. der Gesamtregelung wirtschaftlich möglichst nahe kommende, rechtswirksame Ersatz bzw. Ergänzungsregelung treffen. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt hiervon unberührt.
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